Die Regenbogennation Südafrika hat für den Naturliebhaber enorm viel zu bieten. Das Land beherbergt nicht nur fast 300 Säugetierarten, sondern ist auch mit einer unglaublichen Vogelvielfalt gesegnet. Dabei sind auch viele endemische und fast endemischen Arten.
KwaZulu-Natal, Mpumalanga und Limpopo – die östliche Hälfte Südafrikas bietet einige der besten Orte für die Vogelbeobachtung in ganz Afrika und ist somit für Ornithologen und Naturfotografen eine sehr interessante Destination.
Diese sehr gut strukturierte Tour bietet ein aussergewöhnliches Vogelbeobachtungserlebnis in einigen der aufregendsten Naturlandschaften Südafrikas. Wir besuchen Küsten- und Bergwälder über Savannenlandschaften und Bergregionen bis hin zu Feuchtgebieten – die wichtigsten Nationalparks und Schutzgebiete eingeschlossen. Wir dürften viele der endemischen und besonderen Arten des östlichen Südafrikas zu Gesicht bekommen. Die Reise umfasst normalerweise deutlich über 400 Arten.
Reisepreis ohne An- und Rückreise, pro Person im Doppelzimmer
CHF 5690.-
Zuschlag Einzelzimmer
CHF 610.-
Anmeldung bis N/A
Durchführung garantiert
Unterkünfte
Sehr gute Mittelklassehotels und Lodges.
Klima
Warme bis heisse Temperaturen. Am Morgen, bei Regen und in Gebirgslagen kühler.
Anforderungen
Einfach und ohne grosse Anforderungen
Beteiligung
mind. / max. 6 Teilnehmende.
Im Preis inklusive
Alle Transfers
Fahrten im klimatisierten Kleinbus mit professionellem Fahrer/Guide. 4 x4 Safari Fahrzeug mit Hubdach im Mkhuze und im Krüger NP.
Alle Teilnehmer mit Fensterplatz
Inlandflug Johannesburg – Durban
1 Bootsexkursion
Übernachtungen gemäss Programm in guten bis sehr guten Mittelklassehotels und Lodges – in einer Lodge muss das Badzimmer geteilt werden
Vollpension
Täglich genügend Trinkwasser
Inklusive aller Eintritts- und Naturschutzgebühren
Fachmännische und kompetente Reiseleitung
Zusätzlich lokale Guides
Reiseunterlagen wie Artenliste, Literaturempfehlungen, Nützliche Hinweise und Reisebericht
Im Preis nicht inbegriffen
An- und Rückreise. Wir arrangieren auf Wunsch gerne Ihre Flüge, oder Sie können dies auch selbst tun. Kleingruppenzuschlag sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, Getränke, individuelle Unternehmungen, Trinkgelder sowie persönliche Ausgaben, Rückreise – Annullationskostenversicherung
1. Tag, 15. November. Abflug am Abend in Zürich – Johannesburg
2. Tag, 16. November, Ankunft in Johannesburg – Marievale Bird Sanctuary
Nach der Ankunft in Johannesburg fahren wir zum nahen Marievale Bird Sanctuary. Das grosse Überschwemmungsgebiet ist der ideale Ort um sich mit den ersten Vogelarten Südafrikas vertraut zu machen. Dort beobachten wir vorwiegend Feuchtgebietsarten wie Rosa- und Zwergflamingo, Pünktchenente, Savannen- und Kapralle, Afrikabekassine, Smaragdhuhn, Goldschnepfe der witzige Glockenreiher, oder die Froschweihe. Einchecken in unserer Unterkunft und Abendessen in einem nahegelegenen Restaurant.
3. Tag, 17. November, Johannesburg – Durban – via Highover nach Underberg
Am Morgen fliegen wir von Johannesburg nach Durban – der Metropole der sehr vielfältigen Küstenprovinz KwaZulu-Natal. Anschliessend fahren wir zum Highover Wildlife Sanctuary. Ein vielschichtiges Ökosystem, am Fusse der Drakensberge, wo wir sehr gute Chancen haben, die stark bedrohte Stahlschwalbe zu beobachten. Smaragdkuckuck, Narinatrogon, der imposante Klippenadler oder kleine Natalzwergfischer sind weitere Highlights. Von Highover fahren wir zu unserer Unterkunft in Underberg und geniessen noch vor Sonnenuntergang im Garten unseres Gästehauses die Vielfalt an weiteren Vogelarten.
4. Tag, 18. November, Tagesausflug zum Sani Pass
Der Ausflug zum 2’800m hohen Sani Pass, in den Drakensbergen, ist ein absolutes Highlight dieser Reise! Wir brechen früh auf und nehmen Frühstück und Mittagessen mit, damit wir bei Tagesanbruch bereit sind um die Spezialitäten im Grenzbereich zu Lesotho zu entdecken. Kappen- und Kap-Bülbülgrasmücke, sowie der Barrattbuschsänger stehen bei der Anfahrt zum südafrikanischen Grenzposten auf unserer Wunschliste. Schon auf der Fahrt zum Sani Pass halten wir wiederholt an und beobachten eindrückliche Gebirgsarten wie der unwiderstehliche Orangebrust-Felsenspringer, Natalhonigvogel, Basutogirlitz, Elfenschnäpper, Layardgrasmücke. Nachdem wir auf dem Pass den Grenzposten zu Lesotho passiert haben, warten weitere Drakensberg-Spezialitäten auf uns: Bartgeier, Kapgeier, Erdspecht, Sichelschwingenschmätzer, Dickschnabellerche und Drakensbergpieper. Bei Sonnenuntergang sind wir zurück in Underberg.
5. Tag, 19. November, Underberg – Karkloof Valley – Eshowe
Nach einer kurzen Fahrt kommen wir nach Karkloof. Dort können wir möglicherweise gleich alle drei südafrikanischen Kranicharten beobachten – nämlich Paradies-,
Grauhals-Kronen-, und Klunkerkranich. Auch haben wir gute Chancen weitere beindruckende Arten wie Kahlkopfibis und Savannentrappe zu finden. Später in Eshowe begeben wir uns zum Stausee der Stadt, um das Zwergblatthühnchen zu suchen. Im nahen Dlinza Forest suchen wir die hiesigen Seltenheiten, wie etwa die Gurney- und die Nataldrossel. Der stimmgewaltige Trompeterhornvogel könnten wir in der Gartenanlage des Restaurants entdecken.
6. Tag, 20. November, Eshowe – Ongoye Forest – Mtunzini – St. Lucia
Schon vor Sonnenaufgang begeben wir uns zur Vogelbeobachtungsplattform im wunderschönen und ausgiebigen Dlinza Forest. Bei Sonnenaufgang lassen sich hier die seltenen Bronzehalstauben im Blätterdach des Waldes entdecken. Weitere Seltenheiten wie Tropfengrünastrild, Glanzelsterchen und Zimttaube suchen wir auf den verschieden Trails – während Narinatrogon und Grünerzkuckuck an den Waldrändern zu finden sind. Nach dem Frühstück in unserer Unterkunft fahren wir in den Ongoye Forest, um nach dem in Südafrika nur hier vorkommenden Olivbartvogel zu suchen. Am Rande der Küstenstadt Mtunzini beobachten wir den in Südafrika seltenen Palmgeier. Wir übernachten in St. Lucia beim iSimangaliso Wetland Park.
7. Tag, 21. November, Simangaliso Wetland Park
iSimangaliso bedeutet «Wunder» in der Sprache der Zulu. Der iSimangaliso Wetland Park ist ein Schutzgebiet an der Küste von KwaZulu-Natal. Mit einer Fläche von 3280km2 ist er das drittgrösste Schutzgebiet Südafrikas nach dem Kruger-Nationalpark und dem Kgalagadi Transfrontier Park. Mit 521 bereits beobachteten Vogelarten beherbergt das Schutzgebiet eine vielfältige Avifauna. Angeführt von einem ortskundigen, lokalen Guide gehen wir auf die Suche nach Raritäten wie dem Rubinkehlpieper, Mosambikschnäpper, Flechtenfeinsänger, Livingstoneturako, der Natalnachtschwalbe oder dem Graubrust-Schlangenadler. Daneben finden wir viele Feuchtgebietsarten und Limikolen wie Sichel-, Temminck- und Zwergstrandläufer, welche hier überwintern. Seltene Arten wie die Kapohreule und die Kapgraseule wurden schon mehrmals beobachtet.
8. Tag, 22. November, iSimangaliso Wetland Park – Mkhuze
Zum Sonnenaufgang unternehmen wir eine Bootsfahrt auf dem Lake St. Lucia. Vom Boot aus haben wir gute Chancen Arten wie: Rosa- und Rötelpelikan, Sattelstorch, Steinwälzer und Kiebitzregenpfeifer zu beobachten. Je nach Bedingungen können wir hier auch auf Bindenfregattvogel oder Braunnoddi stossen. Anschliessend begeben wir uns zu unserer Unterkunft in Mkhuze, wo wir in der schönen Gartenanlage auf Pirsch gehen. Nach dem Mittagessen unternehmen wir im offenen Safarifahrzeug eine Nachmittagspirschfahrt im nahen Mkhuze Game Reserve. Die Möglichkeiten für Wildbeobachtung sind hier exzellent. Die sanft gewellte Landschaft des Mkhuze Wildreservats wird durch weite Akazien-Savannen bestimmt.
9. Tag, 23. November, Mkhuze Game Reserve – Wakkerstroom
Den Morgen verbringen wir nochmals im Mkhuze Game Reserve. Mit 450 beobachteten Vogelarten bei nur 400 km2 Fläche, ist Mkhuze ein Birder’s Mecca. Mit einem bewaffneten Guide gehen wir im Fig Forest zu Fuss auf die Suche nach der legendären Bindenfischeule. Der Neergaard-Nektarvogel ist eine weitere endemisch Art, welche wir vor allem hier antreffen können. Neben den vielen Vogelarten kommen auch Spitz- und Breitmaulnashorn, Löwe, Leopard and viele weitere Säugetiere im Park vor. Am Nachmittag fahren wir weiter nach Wakkerstroom, dem nächsten Mekka für Vogelliebhaber in Südafrika.
10. Tag, 24. November, Wakkerstroom
Das Vorkommen vieler seltener und endemischer Vogelarten brachte das Gebiet ums Städtchen Wakkerstroom in den Fokus der Ornithologen. Von offenem Grasland bis zu Sumpfgebieten kommen diverse Lebensräume vor. Wir verbringen den ganzen Tag in dem vor allem für seine Vielfalt an Lerchen bekannten Gebiet. Die endemischen Transvaalsporn- und Finkenlerchen stehen im Fokus. Daneben können die Transkei-Langschnabel-, Rotschnabel-, Zirp- und die Rotkappenlerche angetroffen werden. Auffallend ist auch der Gelbbrustpieper. Ziehende Greifvögel wie Rötel- und Amurfalke, sowie Schreitvögel, wie etwa die Blau- und Senegaltrappe kommen hier vor.
11. Tag, 25. November, Wakkerstroom – Berg en Dal im Krüger National Park
Frühmorgens nehmen wir uns nochmals Zeit, um am Vortag verpasste Wakkerstroom-Spezialitäten zu finden. Anschliessend fahren wir zum ca. fünf Stunden entfernten Malelane Gate des weltberühmten Krüger Nationalparks. Von der Brücke des Grenzflusses (Crocodile River) halten wir Ausschau nach Arten wie Schreisee- und Fischadler und suchen die Sandbänken nach Limikolen wie Bruch- und Teichwasserläufer ab. Im nahen Berg en Dal Camp finden wir viele, an Menschen gewöhnte Vögel. Dickschnabelkuckuck und Braunkopf-Tropfenvogel sind zwei Spezialitäten dieses Camps. Die Lage des Camps liegt inmitten von natürlichem Buschwerk und einem riesigen Garten mit blühenden Sträuchern und Aloe Vera, so dass ein Grossteil der zu entdeckenden Vogelarten in unmittelbarer Nähe liegt.
12./13.Tag, 26./27. November, Krüger National Park
Während zwei Tagen sind wir im offenen Safarifahrzeug im südlichen und zentralen Krüger National Park unterwegs. Über 550 Vogelarten (inkl. 58 Greifvogelarten) und 147 Säugetierarten sind im Park beschrieben. Am ersten Tag bewegen wir uns im südlichen Teil des Nationalparks. Wir fahren durch die Savanne und begeben uns zu Wasserstellen und Flussauen. Bei Bird – Hide, Picknickplätzen und Camps verlassen wir unser Fahrzeug. Am nächsten Tag fahren wir zum zentralen Teil des Parkes und sind in der offenen Grassavanne unterwegs. Vogelarten: Big Six Krüger: Rotgesicht-Hornrabe, Riesentrappe, Sattelstorch, Kampfadler, Ohrengeier und Bindenfischeule. Säugetiere: Gute Chancen bestehen die Big Five (Elefant, Breitmaulnashorn, Büffel, Löwe und Leopard) zu beobachten.
14. Tag, 28. November, Krüger National Park – Magoebaskloof
Nach einer weiteren frühmorgendlichen Pirschfahrt verlassen wir den Krüger Nationalpark und fahren via Hoedspruit nach Magoebaskloof. Der dortige Bergwald ist sehr artenreich und einer der besten Orte, um den seltenen Graustirnwürger zu beobachten. Viele weitere Waldvogelarten wie Sternrötel, Helmturako oder die Tropfenralle kommen ebenfalls vor.
15. Tag, 29. November, Magoebaskloof – Polokowane Game Reserve – Zaagkuilsdrift
Am frühen Morgen sind wir nochmals auf der Suche nach Waldarten, welche wir am Vortag nicht gefunden haben. Anschliessend begeben wir uns nach Polokwane. Im dortigen Schutzgebiet findet man etliche Arten, welche typischerweise im trockenen Westen Südafrikas vorkommen. Dazu gehören Weissflügeltrappe, Rotbauchwürger und Maricoschnäpper. Am Nachmittag fahren wir weiter nach Zaagkuilsdrift, wo vor dem Sonnenuntergang weitere spannende Vögel auf uns warten.
16. Tag, 30. November, Zaagkuilsdrift – Kgomo-Kgomo Floodplain – OR Tambo Airport
Zaagkuilsdrift und die angrenzende Kgomo-Kgomo Überschwemmungsebene haben in den letzten Jahren unter Ornithologen enorm an Popularität gewonnen. Neben lokalen Feuchtgebiets- und Trockenlandarten können auch viele Zugvögel beobachtet werden. Mit Blauwangen- und Karminspint, Schwarzflügel-Brachschwalbe, Oliven- und Gelbspötter, sind nur einige wenige Zielarten hier erwähnt. Am Nachmittag fahren wir zum nahen Flughafen, wo unsere Heimreise am Abend beginnt.
17. Tag, 1. Dezember, Ankunft in Zürich
Vor 27 Jahren wurde ich vom «Virus» Afrika angesteckt. Seither verbrachte ich insgesamt fünf Jahre meines Lebens mit Reisen oder Arbeit in Afrika. Dabei besuchte ich 25 afrikanische Länder. Durch viele in der Schweiz geleitete Exkursionen (z.B. für Birdlife und Pro Natura) eignete ich mir umfassende Erfahrungen als Reiseleiter an. Im Jahr 2022 absolvierte ich erfolgreich die Ausbildung zum FGASA-Nature Guide in Südafrika (Field Guide Association of Southern Africa). Dabei wurde ich im Umgang mit Gästen von erfahrenen Instruktoren ausgebildet und mein naturkundliches Wissen umfangreich geprüft. Die Arbeit in einer Feldstation im Okavangodelta in Botswana und die Teilnahme an einer Feldstudie im Chinko-Projekt in der Zentralafrikanischen Republik zählen zu meinen afrikanischen Highlights. Ich arbeite als Biologe bei der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach und bin in meiner Freizeit so oft wie möglich in der freien Natur unterwegs.
BEREISTE AFRIKANISCHE LÄNDER
Ägypten, Äthiopien, Benin, Botswana, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Swasiland, Gambia, Ghana, Kamerun, Kenia, Mali, Marokko, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Nigeria, Ruanda, Senegal, Südafrika, Tansania, Togo, Uganda, West-Sahara, Zentralafrikanische Republik
Mehr über Roman FurrerALLGEMEINE VERTRAGS- UND REISEBEDINGUNGEN VON SR TRAVEL SERVICES AG
1. Vertragsgegenstand
1.1. SR Travel Services AG (SRTS) vermittelt und organisiert Reisen. Dies kann
unter dem Brand „Schär-Reisen“ oder „Nova Reisen“ geschehen. Wir verpflichten
uns, Ihre Reise gemäss den in unseren Ausschreibungen beschriebenen Leistun-
gen gewissenhaft zu organisieren und Leistungsträger sorgfältig auszuwählen.
Diese werden durch die vorliegenden Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingun-
gen, (AVRB), näher umschrieben.
1.2. Diese Bestimmungen regeln unsere Verpflichtungen, unsere Haftung, unsere
Haftungsausschlüsse. Aber auch Ihre Rechte als Passagier und Reisegast.
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Ittigen, Worb und Heimberg, welche Teil der SRTS Gruppe sind: www.undweg.ch
1.4. Werden Ihnen durch uns Pauschalarrangements von anderen Reiseveran-
staltern vermittelt, so gelten deren eigene Vertragsbedingungen (sofern dies in
unserer Bestätigung oder Rechnung entsprechend vermerkt ist).
1.4. Bei allfälligen Einzelleistungen aus dem Angebot verschiedener Veranstalter
/ Leistungsträger, gelten deren Allg. Geschäfts- und Reisebedingungen, sofern
diese auf der Bestätigung / Rechnung klar definiert sind. In allen anderen Fällen
gelten die vorliegenden Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen von SRTS.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag zwischen Ihnen und SRTS kommt mit der vorbehaltlosen Kennt-
nisnahme der Reisebedingungen durch Sie und der vorbehaltlosen Annahme Ihrer
schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung bei der Buchungsstelle
zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag (mitsamt diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen) wirksam.
2.2. Sonderwünsche sind nur Vertragsinhalt, wenn sie von Ihrer Buchungsstelle
akzeptiert und vorbehaltlos bestätigt worden sind.
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3.1. Die Preise für die Reisearrangements ersehen sie aus der Ausschreibung
oder aus unserer Offerte. Diese Preise verstehen sich, wo nichts anderes erwähnt
ist, in Schweizer Franken, pro Person in Doppelunterkunft.
3.2. Anzahlung: Anlässlich der Annahme Ihrer Buchung durch die Buchungsstelle
ist, sofern auf der Bestätigung oder Rechnung nichts anderes vermerkt, eine An-
zahlung von 30 % des Totalpreises Ihres Arrangements per sofort fällig. Erhält die
Buchungsstelle die Anzahlungen nicht fristgerecht, kann sie die Reiseleistungen
verweigern und Annullationskosten gem. Ziffer 4.2.geltend machen.
3.3. Restzahlung: Der Restbetrag ist spätestens bis 20 Tage vor Abreise zu
bezahlen. Erfolgt eine Buchung später als 20 Tage vor Abreise, so ist der
Gesamtbetrag sofort fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Ihnen
die Reisedokumente nach Eingang Ihrer Zahlung ausgehändigt. Nicht rechtzeitige
Zahlung berechtigt uns, die Leistungen zurückzuhalten.
3.4. Preisanpassungen: Offerierte Preise entsprechen dem tagesaktuellen Stand
(Datum beachten). Änderungen sind unwahrscheinlich, bleiben aber vobehalten.
3.5. Buchungsgebühren: Falls Sie ein Nur-Land-Arrangement, ohne Hin- oder
Rücktransport ab Schweiz buchen, kann die Buchungsstelle eine „Nur-Land“—
Buchungsgebühr erheben. Hinzu kommen effektive Reservationsspesen.
3.6. Auftragspauschale: Wir verrechnen für alle Buchungsaufträge einen
publizierte „Auftrags- & Reisegarantiepauschale“. Diese beinhaltet u.a. die
Mitgliedschaft in einem Garantiefonds (Kundengeldabsicherung).
3.7. Zahlungsmittel: Bar oder gegen Rechnung. SRTS behält sich das Recht vor,
für Zahlungen die nicht via ESR / Banküberweisung erfolgen, eine Abwicklungs-
gebühr zu erheben. WIR Cheques werden nicht akzeptiert.
4. Änderungen, Annullationen, Rückerstattungen
4.1. Allgemeines: Wenn Sie die Reise annullieren (Absage vor Antritt) oder eine
Änderung, Umbuchung der gebuchten Reise vornehmen, so müssen Sie dies
Ihrer Buchungsstelle persönlich oder schriftlich mitteilen. Die bereits erhaltenen
Reisedokumente sind der Buchungsstelle gleichzeitig komplett zurückzugeben.
4.2. Bearbeitungsgebühr: Bei einer Annullation, Änderung oder Umbuchung Ihrer
Reise werden pro Person Fr. 100, pro Auftrag maximal Fr. 200 als Bearbeitungs-
gebühr erhoben. Dies unabhängig von den Annullationskosten, die vom Leistungs-
erbringer (z.B. Reiseveranstalter) in Rechnung gestellt werden.
4.3. Annullationskosten bei Arrangements gem. Pauschalreisegesetz: Reiserück-
tritt, Änderungen oder Umbuchungen weniger als 30 Tage vor Reisebeginn, führen
zusätzlich zu Annullationsspesen und werden – sofern auf Ihrer „Bestätigung/
Rechnung“ nicht anders erwähnt, wie folgt berechnet:
30 – 22 Tage vor Abreise 30 % des Reisepreises
21 – 15 Tage vor Abreise 50 % des Reisepreises
14 – 08 Tage vor Abreise 60 % des Reisepreises 60 % des Reisepreises
07 – 01 Tage vor Abreise 90 % des Reisepreises
Am Abreisetag 100 % des Reisepreises
Für Abflugsdaten und „Nur-Land-Arrangements“ während Weihnachten und
Neujahr können erschwerte Bedingungen gelten, die jedoch auf unserer
„Bestätigung / Rechnung“ spezifisch erwähnt sind.
4.4. Nur-Flug-Leistungen unterliegen nicht dem Schweizerischen Pauschalreise-
Gesetz. Sofern bei der Buchung nichts anderes vereinbart wurde (entsprechender
schriftlicher Vermerk in der Bestätigung) gelten folgende Reisebedingungen: a)
Sie sind nicht „Reisegarantie“ versichert. b) SRTS berät Sie nach bestem Wissen
und Gewissen und verlangt dafür eine Ticketing-Fee – eine sog. Transaktions-
gebühr), c) Es handelt sich hierbei um die reine Vermittlung einer Flugbuchung,
d) Unsere Haftung beschränkt sich auf diese Gebühr und die korrekte Abwicklung
des von Ihnen an uns übertragenen Buchungsmandats, e) Sie sind für die korrekte
Bezahlungen sämtlicherLeistungen,diewir in Ihrem Auftrag bei der Airline buchen,
verantwortlich. Selbst im Fall, dass diese Leistungen nicht, oder nicht gehörig
erbracht worden sind,
4.5. Fluggesellschaften (Airlines genannt) und ihre Bestimmungen: Airlines kassie-
ren Ihre Flugtickets bis 11 Monate im Voraus ein. Diese Zahlung wird aber nicht
treuhänderisch verwaltet oder ist in keiner Art und Weise versichert. Aus diesem
Grund kann SRTS keinerlei Verantwortung für das allfällige Verhalten einer Airline
ihren Kunden gegenüber übernehmen. Selbst wenn wir Ihnen bei der Flugbuchung
vermittelnd behilflich gewesen sind. Folgendes gilt:
a) Es gelten einzig die Beförderungs- und Ticketbestimmungen der jeweiligen Air-
line, b) Diese können von Fall zu Fall variieren und beinhalten in der Regel keine
Rücktrittsklauseln oder Rückerstattungsmöglichkeiten, c) Sie werden vor der fixen
Buchung über all diese Details informiert, d) Nicht genügend oder schlecht erbrach-
te Leistungen einer Airline sind Sache zwischen Ihnen als Flugpassagier und der
Airline – sie können beim BAZL beanstandet werden e) Sie werden von uns – vor
der Buchung – informativ auf allfällige Erfahrungwerte mit einer Airline hingewiesen
und die Akzeptanz deren Bestimmungen ist dann Ihnen überlassen.
4.6. Massgebend zur Berechnung der Annullationskosten bei einem Pauschal-
arrangement (gem. Schweiz. Pauschalreisegesetz PRG) ist das Eintreffen Ihrer
Erklärung bei uns. An Samstagen, Sonntagen oder allgemeinen Feiertagen ist der
nächste Werktag massgebend.
4.7. Annullationskostenversicherung: Diese ist dringend zu empfehlen. Sofern Sie
nicht bereits privat über eine solche verfügen (z.B. Schutzbrief etc.), emfpehlen wir
ihnen den Abschluss einer Solchen via SRTS (auch hier sind wir nur Vermittler).
Ein solcher Versicherungsvertag erfolgt zwischen Ihnen und der Versicherung. .
4.8. Ersatzreisender: Wenn Sie Ihre Reise absagen müssen, können Sie einen
Ersatzreisenden benennen, dieser muss bereit sein, unter den bestehenden Be-
dingungen in den Vertrag einzutreten und muss zudem den besonderen Reise-
erfordernissen genügen (Gesundheitszertifikat, Papiere etc.). Die Bearbeitungs-
gebühr (Ziffer 4.2.) und allfällige Mehrkosten für die Flugticketumschreibung etc.
sind durch Sie oder den Ersatzreisenden zu übernehmen. Sie haften mit den Er-
satzreisenden solidarisch für die Bezahlung des Reisepreises. Benennen Sie die
Ersatzreisenden zu spät oder kann er aufgrund der Reiseerfordernisse, behörd-
licher Anordnungen, gesetzlicher Vorschriften usw. nicht teilnehmen, so gilt Ihre
Reiseabsage als Annullation (Ziffer 4.2. und 4.3.).
5. Änderungen von Preis, Programm und Leistung
5.1. Änderungen vor Buchung: SRTS behält sich – im Namen seiner selbst oder
des vermittelten Touroperators – das Recht vor, Leistungsbeschreibungen und
Preise vor Ihrer Buchung zu ändern.
5.2. Preisänderungen nach Vertragsabschluss: In Ausnahmefällen ist es möglich
dass der vereinbarte Preis erhöht werden muss. Gründe können sein: Nachträg-
liche Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoff-Zuschläge), neue oder
erhöhte staatliche Abgaben oder Gebühren (z.B. CO2 Abgaben, neue Flugtaxen,
Landegebühren, Ein-/ Ausschiffungsgebühren, Sicherheitstaxen, Gesundheitszer-
tifikate etc.), massive Wechselkursschwankungen oder staatlich verfügte Preiser-
höhungen(z.B.Mehr wertsteuern). SRTS wird die Preiserhöhung bis spätestens
15 Tage vor Reisebeginn vornehmen. Beträgt sie mehr als 10% des Reisepreises,
stehen Ihnen die unter Ziffer 5.4. genannten Rechte zu.
5.3. Programm- und Leistungsänderungen nach der Buchung: SRTS behält sich
das Recht vor, das Reiseprogramm oder einzelne Leistungen zu ändern, wenn
unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände es erfordern.
5.4. Ihre Rechte bei Preis-, Programm- und Leistungsänderungen: Führt die Ände-
rung zu einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes oder be-
trägt die Preiserhöhung mehr als 10% , so haben Sie folgende Rechte:
a) Sie können innert 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag schriftlich
zurücktreten mit voller Rückerstattung des bereits bezahlten Reisebetrages b) Sie
können uns innert 5 Tagen mitteilen, dass Sie an der von uns vorgeschlagenen
gleichwertigen Ersatzreise teilnehmen wollen, welche den Kosten der ursprüng-
lichen Reise entspricht. Lassen Sie uns keine Mitteilung nach Buchstabe a) oder
b) zukommen, so stimmen Sie der Preiserhöhung oder Programmänderung zu.
6. Absage der Reise durch SR Travel Services AG (SRTS)
6.1. Allgemeines: Nachfolgend ersehen Sie mögliche Gründe, warum SRTS eine
Reise absagen oder die Teilnahme daran verweigern kann. Ihre Rechte ersehen
Sie aus Ziffer 5.4. Weitergehende Ansprüche als die in Ziffer 6.2.-6.4. erwähnten
sind ausgeschlossen.
6.2. Absage aus Gründen die bei Ihnen liegen: SRTS ist berechtigt, die Reise
abzusagen, wenn Sie durch Handlungen und Unterlassungen dazu Anlass geben.
In diesem Fall haben Sie Anrecht auf Rückerstattung des bereits bezahlten
Reisebetrages, abzüglich der Bearbeitungsgebühren Ziff. 4.2 und eventuell bereits
entstandener Annullationsspesen.
6.3. Mindestteilnehmerzahl: SRTS behält sich vor, eine Reise zu annullieren,
wenn die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Jeder ange-
meldete Teilnehmer wird in diesem Fall bis spätestens 14 Tage vor Abreise
orientiert und erhält den vollen einbezahlten Betrag rückerstattet.
6.4. Höhere Gewalt: Ereignisse Höherer Gewalt (Naturkatastrophen wie Vulkan-
ausbrüche, Fluten, Tsunamis, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, Unruhen,
Kriege, Streiks etc.) können SRTS veranlassen, die Reise in Absprache mit den
Leistungsträgern oder den Schweizerischen oder örtlichen Behörden, abzusagen.
Überbuchung gilt nicht als Höhere Gewalt. In dem Fall ist SRTS bemüht, Ihnen
eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Falls Sie während eines solchen
Zwischenfalls unterwegs sind, werden wir Ihnen bei der raschmöglichen Rückreise
behilflich sein – allfällige Mehrkosten gehen zulasten der Reiseteilnehmer (oder
allenfalls seiner Reiseversicherung). Nehmen Sie die Ersatzleistung nicht in An-
spruch ist SRTS berechtigt, die gemachten Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Weitergehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. .
7. Programmänderungen, Leistungsausfälle während der Reise:
7.1. Sollte während der Reise eine Programmänderung vorgenommen werden, die
einen erheblichen Teil der vereinbarten Reise betrifft, vergütet Ihnen SRTS eine
allfällige Differenz zwischen dem Reisepreis und erbrachter Dienstleistung.
7.2. Wird ein erheblicher Teil der vereinbarten Reise nicht erbracht oder lehnen sie
aus wichtigen Gründen Programmänderungen, welche zur Vermeidung des Aus-
falls von erheblichen Reiseteilen vorgesehen sind ab, wird Ihnen SRTS Reise-
leitung, die stv. örtliche Vertretung oder der Leistungserbringer vor Ort (DMC) bei
der Organisation der Rückreise behilflich sein. Wir vergüten Ihnen den Unter-
schied zwischen dem bezahlten Reisepreis und jenem der bereits erbrachten
Leistungen. Weitergehender Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 10.
8. Sie treten die Reise an, können sie aber nicht beenden:
Sollten Sie Ihre Reise vorzeitig abbrechen, so ist der Preis für das Arrangement
nicht rückerstattbar. Allfällig nicht bezogene Leistungen werden zurückbezahlt,
sofern sie SRTS nicht belastet werden. Hierfür kann allenfalls für gewisse Risiken
eine Reisezwischenfallversicherung abgeschlossen werden. SRTS oder unsere
örtliche Vertretung vor Ort sind bei der frühzeitigen Rückreise behilflich.
9. Beanstandungen
9.1. Entspricht die Reise nicht den vertraglichen Vereinbarungen so sind Sie
berechtigt und verpflichtet, bei der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
oder dem Leistungserbringer direkt, unverzüglich diesen Mangel zu beanstanden
und entsprechende Abhilfe zu verlangen. Wird innert angemessener Frist keine
Abhilfe geleistet oder ist diese nicht möglich, so lassen Sie sich den gerügten
Mangel oder Schaden schriftlich bestätigen. Obenerwähnte sind jedoch nicht be-
rechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche und dergleichen anzuerkennen.
9.2. Selbstabhilfe: Nach Vorgehen gemäss Ziff. 9.1. sind Sie berechtigt Selbst-
abhilfe zu schaffen. SRTS wird Ihnen im Rahmen des ursprünglich vereinbarten
Reisevertrages und gegen Beleg die Mehrkosten rückerstatten. Vorausgesetzt,
Sie haben den Mangel beanstandet und eine schriftliche Bestätigung (s. Ziff.10).
9.3. Geltendmachung von Forderungen: Sofern sie Mängel, Rückvergütungen
oder Schadenersatzforderungen gegenüber uns geltend machen, müssen Sie Ihre
Beanstandungen innert 30 Tagen nach Rückkehr schriftlich unterbreiten. Ihrer
Beanstandung sind die Bestätigung der Reiseleitung, der örtlichen Vertretung oder
des Leistungsträgers und allfällige Beweismittel beizulegen.
10. Haftung von Schär-Reisen
10.1. Allgemeines: Wir haften für den Wert aller vereinbarten Leistungen, die
Bestandteil des Reisevertrages sind. Nicht, oder schlecht erbrachte Leistungen
werden gemäss Ziffer 9 behandelt.
10.2. Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse: a) Internationale Abkom-
men: Enthalten Internationale Abkommen Beschränkungen der Entschädigung bei
Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, so kann sich SRTS auf
diese berufen und haftet nur im Rahmen eben dieser Abkommen. Internationale
Abkommen mit Haftungsbeschränkungen bestehen insbesondere im Transport-
wesen (z.B. Warschauer Abkommen etc.). b) Haftungsausschlüsse: SRTS haftet
nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf
folgende Ursachen zurückzuführen ist: Auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder wäh-
rend der Reise oder Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertra-
glich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist. Auf höhere Gewalt oder auf ein Ereig-
nis, welches SRTS, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz gebotener
Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. In diesen Fällen ist Schaden-
ersatzpflicht ausgeschlossen.
10.3. Personenschäden, Unfälle und Erkrankungen: Für Personenschäden, Tod,
Körperverletzungen und Erkrankung, die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehö-
rigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet SRTS sofern die Schäden durch uns
oder unseren Leistungsträger verschuldet sind (vorbehältlich internat. Abkommen).
10.4. Sach- und Vermögensschäden: Bei Sach- und Vermögensschäden, die aus
der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entste-hen, ist
die Haftung von SRTS auf maximal den Betrag des Reisepreises be-schränkt,
ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden.
Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationaler Abkommen.
10.5. Veranstaltungen während der Reise: Ausserhalb des vereinbarten Reise-
programms können u.U. während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Aus-
flüge gebucht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veranstaltungen
und Ausflüge mit Risiken verbunden sind (z.B. Wanderungen in grosser Höhe, bei
grosser Hitze, ungenügende körperliche Konstitution etc.) Es liegt in Ihrer eigenen
Verantwortung, ob sie an solchen Veranstaltungen und Ausflügen teilnehmen
wollen. Für von SRTS veranstaltete Ausflüge vor Ort (nicht Teil Ihres gebuchten
Pauschalarrangements) sind nicht wir Ihr Vertragspartner, sondern allenfalls der
Vermittler. Diese Veranstaltungen od. Ausflüge werden von Drittunternehmen vor
Ort veranstaltet und es gelten die örtlichen Bestimmungen.
10.6. Sicherstellung: SRTS verfügt über eine erweiterte Haftpflichtversicherung für
Reiseveranstalter, ist Mitglied des GARANTIEFONDS DER SCHWEIZER REISEBRANCHE
und garantiert Ihnen die Sicherstellung Ihrer im Zusammenhang mit einer
Pauschalbuchung einbezahlten Beträge. Adresse: GRANTIEFONDS DER SCHWEIZER
REISEBRANCHE, ETZELSTR. 42, CH-8038 ZÜRICH, Tel. 044 – 488 10 70.
11. Reiseversicherungen:
Versicherungen sind in jedem Fall Sache der Teilnehmenden. Die Haftung der
Reise- und Transportunternehmen ist beschränkt. Wir empfehlen deshalb einen
ergänzenden Versicherungsschutz. Sie erhalten zu diesem Zweck von uns ent-
sprechende Vorschläge. In unseren Reiseleistungen sind keine Versicherungen
inbegriffen, es sei denn, diese sind auf der Rechnung spezifisch erwähnt.
12. Einreise-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. Pass-,Visa-,Zoll-&Impfvorschriften: Sie erhalten von uns Informationen über
Pass-, Einreise-, Gesundheits- und Impfvorschriften (gültig für Schweizer Bürger).
Staatsbürger anderer Staaten erkundigen sich beim betreffenden Konsulat. Sie
sind für die Überprüfung vor der Abreise, die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll- und
Impfvorschriften persönlich verantwortlich. Auf Wunsch besorgen wir allfällig erfor-
derliche Visa. Diese Kosten gehen zulasten der Teilnehmenden. Sollte ein Reise-
dokument nicht vorliegen oder wird es zu spät ausgestellt und die Reise muss
deshalb abgesagt werden, gelten die anzuwendenden Annullationsbedingungen.
12.2. SRTS macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei einer allfälligen Einreise-
verweigerung die Rückreise- oder Umschreibekosten der bestehenden Reisedo-
kumente selber zu tragen haben.
13. Rückbestätigungen von Flugscheinen:
Bei nicht begleiteten Reisen sind Sie für die allfällige Rückbestätigung oder
Überprüfung des Rückfluges verantwortlich. Dafür erklären Sie sich einverstanden,
dass wir der Airline (dem Reiseveranstalter) Ihre Mobil-/Natelnummer weitergeben.
14. Ombudsmann
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Schär-Reisen
sollte der Ombudsmann für die Reisebranche angerufen werden. Dieser wird eine
faire und ausgewogene Einigung bei jeder Art von Streitigkeiten anstreben.
Adresse: Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach,
CH-4601 Olten, www.ombudsman-touristik.ch, Tel. 062 – 212 66 60.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbares Recht: Auf Streitigkeiten aus dem zwischen Ihnen und SR Travel
Services AG (SRTS) geschlossenen Vertrag ist Schweizerisches Recht anwend-
bar. Gerichtsstand ist Bern.
Bern, 15.11.2005 (up-date 30.8.2021)